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§ 36 EEMD-ZVAnl II — Schriftform

EETS-Zulassungsvertrag

Stand: 26.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.