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§ 10a EEG 2023 — Messstellenbetrieb

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.