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§ 5 EBPV — Geschäftsführung

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.