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§ 6 DokErstÜbV — Ersatzmaßnahmen

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung

Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 17.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.