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§ 26 DesignV — Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

Designverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.