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§ 4 DVVersoG (Bayern) — Kammerrat

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kammerrat besteht aus 16 Mitgliedern. Es benennt der jeweilige Verwaltungsrat

1. der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vier Mitglieder,

2. der Bayerischen Ärzteversorgung drei Mitglieder,

3. der übrigen von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 10 VersoG erfassten Versorgungseinrichtungen jeweils ein Mitglied.

Für jedes Mitglied benennt der zuständige Verwaltungsrat einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Der Kammerrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zu Personalvorschlägen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Sätze 1 und 3 und in Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3, 5, 6 und 7 VersoG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Amtszeit des Kammerrats beträgt sechs Jahre. Der Kammerrat nimmt seine Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Kammerrats, längstens sechs Monate, wahr.

(4) Verliert ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kammerrats die nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks maßgebliche Eigenschaft, auf Grund derer es berufen wurde, kann es vom Verwaltungsrat, der es berufen hat, abberufen werden.