(1) Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der oder des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle EUR aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den jeweils der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. § 40 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 2 Satz 4 vergütet.
(4) Honorar und notwendige Auslagen werden mit Eingang der Rechnung fällig.