(1) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichsleistungen ist bis zum 30. September 2025 mit einem vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereitgestellten Formular zu stellen. Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der Berechnungsmethode in der Anlage zu enthalten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen. Die Empfänger sind auch dann zur Antragstellung nach Satz 1 verpflichtet, wenn nach der Berechnung oder Schätzung nach Satz 2 die ausgleichsfähigen Ausgaben durch Einnahmen gedeckt werden können.
(2) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Nummer 1 der Anlage sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
(4) Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Höhe des Differenzbetrags nach § 6 Absatz 5 wird durch Bescheid festgesetzt.