(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.