nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 DIMRG — Vorstand

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.