§ 19 DHRV — Vertretung gegenüber Dritten

Hämophilieregister-Verordnung

Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Registers gegenüber Dritten wird durch das Paul-Ehrlich-Institut, vertreten durch die Geschäftsstelle nach § 18, wahrgenommen.