(1) Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die gewährt werden können
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung oder
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung.
(2) Die Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 können nebeneinander gewährt werden, wenn für jeden dieser Leistungsbezüge die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.