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§ 19 ContStifG — Finanzielle Ausstattung

Conterganstiftungsgesetz

Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.