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§ 8 ChemBiozidDV — Informationsweitergabe an die Landesbehörden

Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Stand: 26.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.