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Art 48a CLP-VO — Fernabsatzangebote

CLP-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben.