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§ 1 BuTMedAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.