§ 17 BtOG — Finanzielle Ausstattung

Betreuungsorganisationsgesetz

Stand: 07.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.