(1) Die Überwachung durch den Staatlichen Fischereiaufseher erstreckt sich auf alle angetroffenen Fischer und die Fischhändler.
(2) Hat der Staatliche Fischereiaufseher bei Fischern anderer Uferstaaten, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, Fanggeräte oder Fische sichergestellt oder beschlagnahmt, so verständigt er hiervon unverzüglich den Fischereiaufseher des Staates, dem der Fischer angehört. Anderweitige gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.