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§ 24 BoFiV (Bayern) — Laichfischfang auf Blaufelchen

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Laichfischfang auf Blaufelchen sind freitreibende Schwebsätze (§ 7) zu verwenden. Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen angebracht werden.