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§ 22 BoFiV (Bayern) — Massenfänge und Beifänge

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Massenfängen (50 kg oder mehr je Patentinhaber und Tag) in verankerten Schwebsätzen (§ 8) und Spannsätzen (§ 9) kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) insbesondere

1. die zulässige Zahl der Netze verringern,

2. zusätzliche Schontage pro Woche einführen,

3. die Schnurlänge der Netze festlegen und

4. die Anpassung der Maschenweiten von Netzen und deren Verwendung anordnen.

Diese Maßnahmen können miteinander verbunden werden. Zur Begrenzung von Massenfängen getroffene Anordnungen sind aufzuheben, wenn der Fangertrag je Schwebsatz und Tag auf 20 kg absinkt.

(2) Bei Massenfängen von Barschen oder anderen für die fischereiliche Bewirtschaftung des Bodensees bedeutsamen Fischarten kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) zur Sicherung des Fischbestands und der Nachhaltigkeit des Fangertrags) befristete Fangbeschränkungen verfügen.

(3) Den Beifang bilden alle Felchen und Fische, die vor Erreichen des Schonmaßes oder während der Schonzeit gefangen worden sind und in Spannsätzen gefangene Seeforellen. Um erhebliche Beifänge zu verhüten oder zu unterbinden, kann der Staatliche Fischereiaufseher (§ 27) insbesondere

1. die Einstellung der Fischerei im betreffenden Seebereich anordnen (Platzverweisung),

2. ein Verbot der Fischerei in Laichgebieten anordnen und

3. die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen.

Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Felchenbeifänge in Barschnetzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) in der Zeit vom 10. Februar bis 19. April sind zu verhüten oder zu unterbinden. Wird im genannten Zeitraum ein Beifang von durchschnittlich 50 Felchen je Patentinhaber und Tag überschritten, ordnet das Landratsamt Lindau (Bodensee) die Ersetzung der Barschnetze durch Rotaugennetze (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) an.