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§ 13 BinSchUO 2018 — Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.