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§ 3 BinSchSiV — Ermächtigung

Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
2.
den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
3.
den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.