(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie an einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenommen haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.