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§ 82 BinSchPersV — Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.