(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.
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(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.