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§ 6b BinSchG — Verwaltungszwang

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.