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§ 3 BinSchAbgasV — Zuständige Behörde und Aufgaben

Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde

1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.