Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.