a)entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
b)entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 2 einen dort genannten Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder die dort genannten Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
c)entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
d)entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 oder Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Kontrollbuch oder eine Entladebescheinigung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
e)entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 7 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,
f)entgegen deren Artikel 6.03 Absatz 3, 4 oder 6 eine Fahrt fortsetzt,
g)entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt,
h)entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass Umschlagsrückstände beseitigt werden,
i)entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass der Ladetank oder Laderaum in einem dort genannten Zustand übergeben wird,
j)entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, eine Restladung oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,
k)entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7.08, nicht für einen waschreinen oder entgasten Laderaum oder Ladetank sorgt,
l)entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 1 das Waschwasser nicht annimmt oder eine Annahmestelle nicht zuweist,
m)entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 2 oder 2a eine Annahmestelle nicht zuweist,
n)entgegen deren Artikel 7.09 eine Bezeichnung oder eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,
o)entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Abfälle oder Abwässer in einer dort genannten Weise gesammelt oder abgegeben werden,
p)entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 2 Abfälle verbrennt,
q)entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abgegeben wird,
r)entgegen Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen einen Nachweis nicht mitführt oder
s)entgegen Nummer 2 des Anhangs V der Anlage 2 zum Übereinkommen einen dort genannten Grenzwert nicht einhält.