(1) Bei dem Überwachungsverfahren nach § 4 Absatz 1 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes sind die Anforderungen der Artikel 1 bis 7 und des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108, L 259 vom 16.10.2018, S.43) zu beachten.
(2) Die Überwachungsstelle kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen.
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle für die Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsstelle relevanten Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren,
2. eine Übersicht über ihre Websites und mobilen Anwendungen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, an die Überwachungsstelle zu übermitteln und
3. ihre Websites und mobilen Anwendungen für die Überwachungsstelle zugänglich zu machen.
Vertrauliche und sicherheitsrelevante Unterlagen, Websites und so weiter müssen nicht zugänglich gemacht werden. Kann die öffentliche Stelle den Zugang zu Unterlagen oder Websites und mobilen Anwendungen aus Gründen der Sicherheit des Bundes und der Länder oder der Vertraulichkeit nicht gewähren, stellt sie der Überwachungsstelle die detaillierten Ergebnisse der Bewertung der Barrierefreiheit zur Verfügung.
(4) Der Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen gemäß § 13 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) wird in die Entwicklung der Überwachungsmethoden einbezogen. Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen den Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt dessen Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen Anwendungen.