(1) Öffentliche Stellen gestalten Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.
(2) Für die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Öffentliche Stellen können auf Startseiten ihres Internet- und Intranetangebots die Erläuterungen gemäß § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung bereitstellen.
(3) Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen in dem Ausmaß absehen, in dem dies für sie eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt.