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§ 6 BfAIPG — Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten

BfAI-Personalgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entscheiden hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wahrgenommen.