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§ 39 BföV — Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung

Berufsförderungsverordnung

Außer Kraft: § 39 ist seit 16.08.2019 nicht mehr im BföV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.