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§ 95 BewG — Begriff des Betriebsvermögens

Bewertungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

(3) (weggefallen)