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§ 62 BewG — Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Bewertungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere

1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht.

(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.