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§ 261 BewG — Erbbaurecht

Bewertungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.12.2019 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.