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§ 33 BeurkG — Besonderheiten beim Erbvertrag

Beurkundungsgesetz

Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.