nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BesASO (Bayern) — Stundentafeln

Schulordnung für die Schulen besonderer Art

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Unterricht an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen gelten in den abschlussbezogenen Klassen die Stundentafeln der jeweiligen Schulart, sonst die Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3 . Für den Unterricht an der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Schule gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1. In der Jahrgangsstufe 9 wird Deutsch im Realschulzug vierstündig, im Hauptschulzug fünfstündig unterrichtet.

2. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 des Realschulzugs der Wahlpflichtfächergruppe II wird Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen vierstündig unterrichtet.

(2) Für den Unterricht in den Zügen der einzelnen Schularten an den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart.