§ 3 BeherbMeldV — Bereitstellung der Daten

Beherbergungsmeldedatenverordnung

Stand: 18.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.