§ 5 BefBezG 2008 — Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.