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§ 8 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit bei Verschollenheit der versorgungsberechtigten Person

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.06.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zuständig für die Feststellung nach § 29 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer versorgungsberechtigten Person nach § 2 Absatz 1 und 2 mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sowie die weitere Festsetzung der Bezüge nach § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnis die Generalzolldirektion.