Als natürliche Ereignisse im Sinne der §§ 9 bis 12 gelten auch morphologische Gewässerveränderungen im Zuge der Entwicklung oberirdischer Gewässer gemäß § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
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Als natürliche Ereignisse im Sinne der §§ 9 bis 12 gelten auch morphologische Gewässerveränderungen im Zuge der Entwicklung oberirdischer Gewässer gemäß § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.