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§ 13 BbgWG (Brandenburg) — Inseln, verlassenes Gewässerbett

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt in einem Gewässer eine Bodenerhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und dabei nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel) oder wird ein Gewässerbett von seinem Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücksflächen umschlossen und zu einer Insel werden.

(2) Die Regelungen der §§ 9 bis 12 finden bei Inseln entsprechende Anwendung.