Für die Wahl der Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und deren Stellvertretung (§ 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gelten die §§ 24 und 25 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Für die Wahl der Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und deren Stellvertretung (§ 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gelten die §§ 24 und 25 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.