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§ 42 BbgSchulG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

seinen Pflichten gemäß § 41 Absatz 1 nicht nachkommt oder

als schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtiger Schüler unentschuldigt nicht am Unterricht oder nicht an verbindlichen schulischen Veranstaltungen oder Untersuchungen gemäß § 45 Abs. 2 teilnimmt..

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.