Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.