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§ 95 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

(2) Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden.