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§ 28 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Untersagung der Besuche

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn

die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,

bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder

bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat.