Das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über:
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung einschließlich der Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen, der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften, der Ausbildungsinfrastruktur, einschließlich des Zutritts zu den Einrichtungen, sowie die näheren Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes im Falle von Rechtsverstößen untersagt werden kann,
das Nähere zu den Kooperationsverträgen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 166); dabei können mit dem Ziel, die praktische Ausbildung zu gewährleisten, Bestimmungen zu den Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung und der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen, einschließlich des Zutritts zu den Einrichtungen, getroffen werden,
das Nähere zu den Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen an die Pflegeschulen, einschließlich der Anforderungen an die Lehrkräfte und deren Qualifikation, an die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschulen sowie an die Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, um die Ausbildung dauerhaft und ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sicherzustellen,
weitergehende Regelungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss; dabei können mit dem Ziel der Sicherstellung des Unterrichts Übergangsregelungen getroffen werden,
das Nähere zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes; dabei können Regelungen getroffen werden, inwiefern anderweitig erworbene Kompetenzen berücksichtigt werden können, die nicht formal nachgewiesen werden können, mit dem Ziel, die Gleichwertigkeit nicht zu gefährden,
ergänzende Regelungen nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes; dabei können Festlegungen zum Finanzierungsverfahren, einschließlich der Bestimmungen zu Mitteilungspflichten und zum Verfahren zur Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen getroffen werden, um das Finanzierungsverfahren rechtssicher auszugestalten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen,
ergänzende Regelungen nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes zu den in einer Umlageordnung nach § 47 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes geregelten Verfahren; dabei können Festlegungen zum Verfahren der Festsetzung des Umlagebetrages gegenüber den umlagepflichtigen Einrichtungen und der Zahlung der Umlagebeträge unter Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten und mit dem Ziel der Sicherstellung des Verwaltungshandelns getroffen werden,
das Nähere zum Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit nicht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 47 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Gebrauch machen; dabei können Festlegungen zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen, einschließlich der Anforderung von Nachweisen, getroffen werden, mit dem Ziel, das Verfahren rechtssicher auszugestalten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen,
zusätzliche Anordnungen gemäß § 46 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik zu erheben, sofern sie nicht von § 46 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erfasst sind; dabei können Festlegungen zu ergänzenden statistischen Daten der Ausbildungssituation getroffen werden, um Erkenntnisse zur Entwicklung, Stabilisierung und Qualitätssicherung der Ausbildung zu gewinnen,
das Nähere zur Anwendung von § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, insbesondere um den Beginn der Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung im Jahr 2027 zu ermöglichen, wenn dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten erforderlich ist.