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§ 8 BbgPflAFinV (Brandenburg) — Abrechnung der Umlagebeträge

Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes haben die Abrechnungen und die in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge nach § 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung unter Einhaltung der dort bestimmten Frist vorzulegen. Satz 1 gilt für den mitzuteilenden Differenzbetrag im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung entsprechend.

(2) Für die Prüfung der Abrechnung der Umlagebeträge nach Absatz 1 kann unter angemessener Fristsetzung die Vorlage geeigneter Nachweise angefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle prüft den von den Einrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes mitgeteilten Differenzbetrag anhand der vorgelegten Abrechnung der im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und der jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge nach § 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung und gleicht den Differenzbetrag auf dieser Grundlage nach § 17 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraumes aus. Die zuständige Stelle kann dabei in begründeten Einzelfällen verspätet vorgelegte Abrechnungen berücksichtigen.

(4) Der Differenzbetrag nach § 17 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung wird den Einrichtungen durch die zuständige Stelle nur ausgeglichen, sofern diese die Zahlung der Umlagebeträge vorgenommen haben und die jeweiligen leistungsrechtlichen Möglichkeiten einer Refinanzierung der Umlagebeträge ausgeschöpft haben.

Einzelnorm