Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Bestellungen von Standesbeamtinnen und Standesbeamten gelten fort. Für die Beendigung gilt § 3.
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Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Bestellungen von Standesbeamtinnen und Standesbeamten gelten fort. Für die Beendigung gilt § 3.