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§ 17 BbgPBWoG (Brandenburg) — Beratung und Verbraucherschutz

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde berät und informiert

die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 sowie die Bewohnerschaftsräte und Ombudspersonen über ihre Rechte und Pflichten,

die Nutzerinnen und Nutzer von Wohnformen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 5 über Möglichkeiten der Ausübung der gemeinschaftlichen Selbstverantwortung,

auf Antrag Personen und Leistungsanbieter, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben oder betreiben, bei der Planung und dem Betrieb sowie

den Leistungsanbieter über die Entwicklung zu einer selbstverantwortlich geführten Wohnform im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Konzept zur Herstellung der Selbstverantwortung verfolgt wird.